5. 5.1. Die Beschwerdeführer beklagen schliesslich eine Beeinträchtigung der nordwestlichen Nachbarparzellen namentlich durch übermässigen Schattenwurf, der auf die Aufblähung des Volumens des streitgegenständlichen Wohnhauses zurückzuführen sei. Nicht nur die bis auf den letzten Quadratzentimeter ausgenützte Bruttogeschossfläche werde darin verpackt, sondern auch Nebennutzungen, die normalerweise ausserhalb der Fassaden stattfinden würden, wie die Balkone und der Carport. Das bedeute für die Liegenschaften der Beschwerdeführer eine enorme Beschattung, die gesundheitspolizeilich nicht mehr zu verantworten sei. Der Lichtentzug sei vor allem im Winterhalbjahr enorm.