vierten Wohneinheit im Annexbau entschlagen könnte. Zuvor müsste jedoch der Beschwerdegegnerin auf jeden Fall die Gelegenheit eingeräumt werden, den angeblich übermässig mit Dioxinen belasteten Boden im Bereich des geplanten Kinderspielplatzes (nach einer entsprechenden amtlichen Untersuchung) mit geeigneten Massnahmen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VBBo zu sanieren.