10 Abs. 1 VBBo anzuordnende Nutzungsverbot würde sich – wenn überhaupt – auf die Anlage des geplanten Kinderspielplatzes beschränken. Von der Pflicht zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach § 54 Abs. 1 BauG wäre die Beschwerdegegnerin allenfalls gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zu entbinden, wobei sie sich dieser Verpflichtung auch mit einem Verzicht auf die Errichtung der - 20 -