4.2. Mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zur Frage, ob der geplante Spielplatz die erforderlichen Eigenschaften eines kindergerechten Spielplatzes im Sinne von § 54 Abs. 1 BauG aufweist (angefochtener Entscheid, Erw. 4.4.2), setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Deshalb kann es bei einem Verweis auf diese dem Verwaltungsgericht zutreffend erscheinenden Erwägungen sein Bewenden haben.