4. 4.1. Gegen den von der Beschwerdegegnerin geplanten Spielplatz auf der Nordwestseite des projektierten Wohnhauses bringen die Beschwerdeführer weiterhin vor, es sei erstaunlich, dass die Vorinstanz diesen als genügend betrachte, nachdem dessen Erschliessung über die im Abänderungsprojekt aufgezeigten Parkplätze erfolge, aus denen die Personenwagen rückwärts ausfahren würden. Wie sich nun zeige, sei der Boden der Bauparzelle für einen Spielplatz auch gar nicht geeignet.