Die Errichtung eines Stellriemens auf einer künftig möglichen Parzellengrenze würde einem rechtlich abgesicherten Manövrierraum selbstverständlich entgegenstehen und dürfte nicht realisiert werden, und zwar unabhängig davon, ob er zusammen mit dem Einfamilienhaus geplant und bewilligt worden sein sollte. Im Übrigen ist mit Blick auf die VSS-Norm SN 640 291a fraglich, ob es hinter dem zweiten Parkplatz von links unbedingt einen Manövrierraum braucht, der über die Zonengrenze hinausragt, dürfte doch für einen 2,7 m breiten Parkplatz unter Abzug eines Abstandes zur Stütze von 0,1 m ein rückwärtiger Manövrierraum von 5 m knapp ausreichen (für einen 2,5 m breiten Parkplatz wird