es sich bei den vier Parkplätzen um Pflichtparkplätze handelt und die Baubehörde daher auch ohne Auflage mit einem Restitutionsbefehl (gestützt auf § 159 BauG) die Sicherung des Manövrierraums anordnen könnte, falls es diesen tatsächlich braucht. Die Errichtung eines Stellriemens auf einer künftig möglichen Parzellengrenze würde einem rechtlich abgesicherten Manövrierraum selbstverständlich entgegenstehen und dürfte nicht realisiert werden, und zwar unabhängig davon, ob er zusammen mit dem Einfamilienhaus geplant und bewilligt worden sein sollte.