3.3. Stand heute gehört die gesamte Parzelle Nr. aaa der Beschwerdegegnerin, die es somit in der Hand hat, sich einen allenfalls benötigten Manövrierraum auf dem Parzellenteil mit dem bewilligten Einfamilienhaus im Falle von dessen Abparzellierung auf Höhe der Zonengrenze mittels einer entsprechenden Grunddienstbarkeit (Fahrwegrecht) dinglich abzusichern. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sie selbst das grösste Interesse an einer solchen Absicherung habe, weshalb eine entsprechende Auflage in der Baubewilligung entbehrlich ist. Dies gilt auch deshalb, weil - 18 -