Alsdann könnten die vier geplanten Parkplätze nicht mehr verwendet werden und es entstehe eine Parkplatznot. Auch wenn die Abparzellierung bislang nicht erfolgt sei, werde sie von der Bauherrschaft zumindest als Wahrscheinlichkeit dargestellt. Das vorliegende Bauvorhaben werde nicht von der gleichen Rechtsperson geplant wie das bewilligte Einfamilienhaus. Vermutlich werde deshalb mit der Abparzellierung rechtsmissbräuchlich zugewartet. Eine Auflage zur rechtlichen Sicherstellung des Manövrierraums sei in der Baubewilligung nicht angeordnet worden.