Parkplatz von links, der ebenfalls an die Stützen grenze, weise die Fahrgasse hingegen nur eine Breite von ca. 5 m auf. Die Mindestbreite für diesen Parkplatz betrage demnach zwischen 2,6 und 2,75 m (2,5 m bzw. 2,65 m + 0,1 m). Ausgewiesen sei auch hier eine genügende Breite von 2,7 m. Beim Parkplatz ganz rechts mit gleicher Fahrgassenbreite entfalle der Zuschlag für die Stütze, weshalb die ausgewiesene Breite von 2,7 m ohnehin ausreiche. Der Behindertenparkplatz schliesslich weise die gemäss Ziff. 13 erforderliche Breite von 3,8 m auf (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.2.2).