Personenwagen gefahrlos darauf parken zu können. Unter Bezugnahme auf die gemäss § 44 Abs. 1 BauV massgebliche VSS-Norm SN 640 291a "Parkieren, Anordnung und Geometrie von Parkierungsanlagen" führte die Vorinstanz aus, die Mindestlänge eines Parkplatzes betrage gemäss Tabelle 3 5 m und sei bei allen Parkplätzen eingehalten. Der Mindestabstand zu den Stützen des Carports betrage bei einer Distanz der Stützen zur Fahrgasse von 0,8 m gemäss Tabelle 7 0,1 m. Um dieses Mass sei die Mindestbreite von 2,35 m gemäss Tabelle 3 für das zweite Parkfeld von links mit einem rückwärtigen Rangierraum von 8,6 m auf 2,45 m zu erhöhen. Tatsächlich sei der betreffende Parkplatz 2,7 m breit. Beim dritten