nicht zonenkonform mit einem Wohnhaus mit mindestens drei Wohneinheiten oder Reiheneinfamilienhäusern. Der erwähnte Parzellenteil ist am nordöstlichen Ende gerade einmal 15 m breit und weitet sich am südwestlichen Ende nur unwesentlich auf ca. 16 m aus. Entsprechend bliebe unter Abzug der beiderseitigen Grenzabstände von 13 m lediglich ein überbaubarer Bereich von 2 bis 3 m Breite. Dass ein dermassen schmales Baufeld keine für den Normalgebrauch dimensionierten Wohnbauten zulässt, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Entsprechend lägen aufgrund der speziellen Parzellenform wohl ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG vor,