ccc und ddd–eee einzuhalten hätte und diesen verletzt, müsste man sich im Sinne einer Eventualbegründung unweigerlich die Frage stellen, ob für die Unterschreitung des grossen Grenzabstandes nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 BauG zu erteilen wäre. Hält man sich die äusserst schmale und längliche Form des vom Bauvorhaben betroffenen Teils bzw. Schenkels der L-förmigen Parzelle Nr. aaa vor Augen, erhellt ohne weiteres, dass dieser Bereich unter Einhaltung des grossen Grenzabstandes von 8 m in nordwestlicher Richtung und des kleinen Grenzabstandes von 5 m in südöstlicher Richtung oder umgekehrt kaum mehr sinnvoll und wirtschaftlich tragbar überbaubar wäre, jedenfalls