2.5. Aus den dargelegten Gründen steht fest, dass das streitige Bauvorhaben die massgeblichen Grenz- und Gebäudeabstände wahrt. Selbst wenn aber mit den Beschwerdeführern angenommen würde, dass die Hauptwohnseite des Hauptgebäudes auf dessen Nordwestseite situiert ist und daher die Nordwestfassade den grossen Grenzabstand von 8 m gegenüber den Nachbarparzellen Nrn. ccc und ddd–eee einzuhalten hätte und diesen verletzt, müsste man sich im Sinne einer Eventualbegründung unweigerlich die Frage stellen, ob für die Unterschreitung des grossen Grenzabstandes nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 BauG zu erteilen wäre.