Der Vorinstanz kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Wahrung der architektonischen, gesundheitspolizeilichen und feuerpolizeilichen Anforderungen bei reduziertem Gebäudeabstand sodann keine Gehörsverletzung zum Vorwurf gemacht werden. Weil die Beschwerdeführer in ihrer Triplik im vorinstanzlichen Verfahren lediglich die Einhaltung des Brandschutzabstandes anzweifelten und sich mit keiner Silbe zur nun behaupteten Verletzung der gesundheitspolizeilichen Anforderungen äusserten, konnte sich die Vorinstanz auch nicht (vertiefter) mit den Vorbringen der Beschwerdeführer zu dieser Thematik auseinandersetzen und infolge feh-