Inwiefern die architektonischen oder gesundheitspolizeilichen Anforderungen mit einem Abstand von etwas über 6 m zwischen dem Annexbau und dem Einfamilienhaus nicht erfüllt sein könnten, ist für das Verwaltungsgericht, dessen Spruchkörper eine promovierte Architektin ETH angehört, nicht ersichtlich, zumal der Annexbau aufgrund der (versetzten) Lage zum bewilligten Einfamilienhaus trotz eines Abstandes von nur 6 m immer noch hinreichend besonnt wird, insbesondere aus östlicher Richtung mit Morgensonne und im 1. OG mit der dortigen Wohnung. Durch eine Verschiebung des bewilligten Einfamilienhauses um 2 m in südöstliche Richtung würde