bauten" der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vom 1. Januar 2017 (Stand 17. Mai 2018), Ziff. 5.1, zumindest auf 5 m verringert (allenfalls sogar auf 4 m, falls das bewilligte Einfamilienhaus ebenfalls eine nicht brennbare äusserste Schicht der Aussenwandkonstruktion aufweisen würde). Der Annexbau selbst ist um über 1 m von der Südostfassade des Treppenhauses zurückversetzt und hält demnach den maximalen Brandschutzabstand zum bewilligten Einfamilienhaus von 6 m ein.