Den Beschwerdeführern ist zwar darin beizupflichten, dass es am hier streitigen Bauvorhaben Gebäudeteile (Treppenhaus) gibt, welche gemäss den amtlichen Vermessungsplänen (abrufbar auf dem Geoportal des Aargauischen Geographischen Informationssystems [AGIS]) einen Abstand von weniger als 6 m (ca. 5,3 m) zum bewilligten Einfamilienhaus einhalten. Allerdings ist die äusserste Schicht der Aussenwandkonstruktion des Treppenhauses gemäss den Ausführungen des Gemeinderats in der Beschwerdeantwort, S. 8, aus nicht brennbarem Material, womit sich der Brandschutzabstand nach den vom Gemeinderat angerufenen Vollzugshilfen der AGV bzw. der Brandschutzarbeitshilfe "Wohn-