seiten der Beschwerdeführer unbestritten geblieben, dass die Einhaltung des Brandschutzabstandes in der Baubewilligung (für das Einfamilienhaus) vom 17. Januar 2022 rechtskräftig festgestellt worden sei (angefochtener Entscheid, Erw. 4.5.3). Den Beschwerdeführern ist zwar darin beizupflichten, dass es am hier streitigen Bauvorhaben Gebäudeteile (Treppenhaus) gibt, welche gemäss den amtlichen Vermessungsplänen (abrufbar auf dem Geoportal des Aargauischen Geographischen Informationssystems [AGIS]) einen Abstand von weniger als 6 m (ca. 5,3 m) zum bewilligten Einfamilienhaus einhalten.