Was die feuerpolizeilichen Anforderungen betrifft, verwies der Gemeinderat Q._____ auf die Einhaltung des Brandschutzabstandes gemäss den Vollzugshilfen für den allgemeinen kommunalen Brandschutz der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), der bei Gebäuden von geringer Höhe (bis zu 11 m) höchstens 6 m betrage. Der Abstand zwischen dem Annexbau und dem bewilligten Einfamilienhaus betrage demgegenüber 6,83 m (Vorakten, act. 008). Die Vorinstanz hielt zur Einhaltung des Brandschutzabstandes ergänzend fest, dass diese von den Beschwerdeführern zwar bezweifelt, aber nicht substanziiert bestritten worden sei. Zudem sei von- - 15 -