§ 27 Abs. 2 BauV ist diesbezüglich klar und eindeutig. Wenn eine Gemeinde – wie die Gemeinde Q._____ – nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand, welcher ohne besondere Vorschriften der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände entspricht (§ 27 Abs. 1 BauV), zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.