der Annexbau gemäss § 16 BauV i.V.m. Anhang 2 BauV (entspricht Anhang 2 mit den Skizzen zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB] vom 22. September 2005 [SAR 713.010]) lediglich den kleinen Grenzabstand von 5 m einhalten, was der Fall ist.