Die Beschwerdeführer bemängeln zu Recht die Richtigkeit der Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, Erw. 4.1.8 in fine, dass die (südöstliche) Fassade des Annexes den dortigen grossen Grenzabstand einhalte. Effektiv gibt es seit der ersten Projektänderung im Baubewilligungsverfahren mit Anpassung der Südostfassade des Annexbaus (vgl. dazu den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats Q._____, S. 7 [= Vorakten, act.