Unter diesen Gesichtspunkten ist es nicht zuletzt auch mit Blick auf die Spielräume der Bauherrschaft und der örtlichen Baubehörde bei der Bestimmung der Hauptwohnseite vertretbar, dass die Südwestseite des Hauptgebäudes als Hauptwohnseite festgelegt und von der Vorinstanz als solche geschützt wurde. Infolgedessen genügt auf der Nordwestseite (gegenüber den Nachbarparzellen Nrn. ccc und ddd–eee) die Einhaltung des kleinen Grenzabstandes von 5 m, der nicht unterschritten wird.