In Anbetracht dessen, dass die Küchenbereiche mit einer Fläche von jeweils rund 6,8 m2 (samt Möbeln: 3,15 m x 2,16 m), die vorwiegend über das kleinere Fenster an der Nordwestfassade belichtet werden, deutlich weniger als einem Viertel der Gesamtfläche der Bereiche Wohnen/Essen/Küche entsprechen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Bereiche nicht in solche aufgeteilt hat, die von verschiedenen Seiten belichtet werden (hauptsächlich von Südwesten und nur in untergeordnetem Mass von Nordwesten). Im Gegensatz zur Wohnung im Annexbau, wo die Fensterflächen des Küchen-/Essenbereichs gegen Südosten und Nordwesten praktisch gleich gross sind, sind im Hauptgebäude