II/4.3 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich kommt der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung von § 26 BauV bzw. bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Hauptwohnseite" ein erheblicher Beur- teilungs- und Ermessenspielraumspielraum zu, dem die Rechtsmittelbehörden Rechnung zu tragen haben. Dieser gilt auch bei der Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_53/2013 vom 7. Mai 2013, Erw. 5.1 f.).