II/3.3.2, wurde festgehalten, dass für die Bestimmung der Hauptwohnseite wesentlich sei, auf welche Gebäudeseite die meisten Wohnräume orientiert seien. Sinn und Zweck des auf der Hauptwohnseite einzuhaltenden grossen Grenzabstandes ist es nämlich, im Interesse der Bauherrschaft und der Nachbarschaft zwischen Gebäude und Grenze auf jener Seite mehr Raum zu schaffen, zu der hin sich das Gebäude orientiert (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.375 vom 26. Februar 2016, Erw. II/4.4.1; CHRISTOPH FRITZSCHE/PETER BÖSCH/ THOMAS WIPF/DANIEL KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 6. Auflage 2019, S. 1076).