Der dortige Abstand betrage keine 6 m, was umso unverständlicher sei, als eine Versetzung des Einfamilienhauses in südöstliche Richtung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten die Einhaltung der feuerpolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht genügend substanziiert gerügt, sei unhaltbar und aktenwidrig. Indem sich die Vorinstanz nicht mit dieser Thematik auseinandergesetzt habe, habe sie den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert. Es sei nicht an ihnen zu beweisen, dass der Gebäudeabstand unproblematisch sei. Vielmehr müsse die Bauherrschaft - 11 -