§ 27 Abs. 2 BauV erlaube denn die Unterschreitung des Gebäudeabstands für Gebäude auf dem gleichen Grundstück auch nur dann, wenn die gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllt seien. Somit müsste zwischen dem Annexbau und dem auf der gleichen Parzelle bewilligten Einfamilienhaus mindestens ein Gebäudeabstand von 8 m gewahrt werden, was nicht der Fall sei. Der dortige Abstand betrage keine 6 m, was umso unverständlicher sei, als eine Versetzung des Einfamilienhauses in südöstliche Richtung ohne weiteres möglich gewesen wäre.