Die Feststellung des BVU ergebe daher nur dann Sinn, wenn damit (zu Recht) gefordert werde, dass auch unter Bauten auf der gleichen Parzelle mindestens der grosse Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten sei. Das entspreche dem Sinn und Zweck des grossen Grenzabstands, der die erforderliche Wohnhygiene der Bewohner desjenigen Gebäudes sicherstellen wolle, für welches der grosse Grenzabstand gefordert werde. § 27 Abs. 2 BauV erlaube denn die Unterschreitung des Gebäudeabstands für Gebäude auf dem gleichen Grundstück auch nur dann, wenn die gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllt seien.