2.3.3. Beim Annexbau lasse die Vorinstanz eine Erklärung dazu vermissen, inwiefern der grosse Grenzabstand von 8 m bei der auf der Südostseite angenommenen Hauptwohnseite eingehalten sein soll. Einen Grenzabstand im eigentlichen Sinne gebe es auf dieser Seite gar nicht, weil die beiden Schenkel der L-förmigen Parzelle Nr. aaa bislang nicht abparzelliert seien. Die Feststellung des BVU ergebe daher nur dann Sinn, wenn damit (zu Recht) gefordert werde, dass auch unter Bauten auf der gleichen Parzelle mindestens der grosse Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten sei.