fassade mit den Balkontunnels ausser Acht lassen und berücksichtigen würde, dass man sich im Wohn-/Essbereich wahrscheinlich am längsten aufhalte. Somit seien die Schlüsse des BVU hinsichtlich der Hauptwohnseite des Hauptgebäudes auf der Südwestseite unhaltbar. Sie basierten auf einer nicht zu rechtfertigenden Ausklammerung der massgeblichen Fakten. Tatsächlich sei die Hauptwohnseite auf der Nordwestseite zu verorten, wo der grosse Grenzabstand zu den Parzellen Nrn. ccc und ddd– eee nicht eingehalten sei. Entsprechend sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig.