2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz bleibe jede Begründung dafür schuldig, weshalb die sich an der Nordwestfassade befindliche Fensterfläche des Badezimmers nicht in die Berechnung der Fensterflächen miteinbezogen werde, diene doch auch dieser Raum Wohnzwecken. Unter Wohnnutzung seien eine Reihe verschiedener Zwecke und Tätigkeiten zu verstehen, zu denen namentlich die Erholung, das Schlafen, die Haus- und -9-