Die Belichtung des Küchen-/Essbereichs durch das Fenster an der Südostfassade sei aufgrund der dortigen Besonnung stärker zu gewichten als diejenige durch das praktisch gleich grosse Fenster an der Nordwestfassade, weshalb zwei Drittel der Bodenfläche dieses Bereichs der Südostseite zuzuschlagen seien. Entsprechend befinde sich die Hauptwohnseite beim Annexbau auf der Südostseite, deren Fassade den grossen Grenzabstand von 8 m klar einhalte (angefochtener Entscheid, Erw. 4.1.8).