Gesamthaft würden somit Räume mit Bodenflächen von rund 92 m2 durch Fenster an der Südwestfassade und nur solche mit Bodenflächen von rund 65 m2 durch Fenster an der Nordwestfassade belichtet. Da auch alle Balkone nach Südwesten ausgerichtet seien, befinde sich die Hauptwohnseite des Hauptgebäudes auf der Südwestseite. Auf dieser Seite halte das Wohnhaus den an die Stelle des grossen Grenzabstandes tretenden Strassenabstand nach § 111 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) auf der ganzen Fassadenlänge ein (angefochtener Entscheid, Erw. 4.1.7).