Allerdings seien Schlafzimmer für die Bestimmung der Hauptwohnseite nicht relevant, weswegen mindestens die Fläche eines Zimmers (Elternschlafzimmer) pro Wohnung von den durch Fenster an der Nordwestfassade belichteten Räumen abzuziehen sei. Bei Abzug des flächenkleinsten Zimmers von 11,28 m2 verblieben noch durch Fenster an der Nordwestfassade belichtete Räume mit Bodenflächen von 25,28 m2 (im EG und 1. OG) bzw. 14,10 m2 (im 2. OG). Gesamthaft würden somit Räume mit Bodenflächen von rund 92 m2 durch Fenster an der Südwestfassade und nur solche mit Bodenflächen von rund 65 m2 durch Fenster an der Nordwestfassade belichtet.