Es sind zwei oder – bei Verzicht auf ein Dach- oder Attikageschoss – drei Vollgeschosse zulässig. Bei Schrägdächern beträgt die Gesamthöhe 11,5 m, bei Flachdächern (inkl. allfälligem Attika) 10,5 m. Die Gebäudelänge, die Ausnützungsziffer und der Grenzabstand betragen 40 m, 0,6 und 5 m (klein) respektive 8 m (gross) (§ 6 Abs. 1 und 4 BNO).