2. In verfahrensmässiger Hinsicht seien die Baugesuchsakten für den Ersatzbau des Einfamilienhauses (Baubewilligung des Gemeinderats Q._____ vom 17. Januar 2022) im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Beschwerdeantworten vom 17. April 2023, 10. Mai 2023 und 30. Mai 2023 beantragten das BVU, die Beschwerdegegnerin und der Gemeinderat Q._____ je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, die letzteren Beiden, soweit darauf einzutreten sei.