Vor sämtlichen Fenstern – mit Ausnahme des Fensters beim Heizungsraum – müssen Lichtschächte erstellt werden, welche eine maximale Breite von 80 cm sowie eine maximale Länge von 1,50 m aufweisen. Die geplanten Abgrabungen vor den Fenstern dürfen – mit Ausnahme des Fensters beim Heizungsraum – nicht ausgeführt werden. Ausnahmen in Bezug auf die Maximallänge bilden Fenster, welche sich über zwei Räume erstrecken. Hier wird die Maximallänge auf 3,00 m erweitert. Die Fensterlänge wird parallel zur Fassade gemessen. Die Lichtschächte dürfen zudem bis maximal 30 cm über die Oberkante des Fensters ragen."