3. Was die Beschwerdeführerin schliesslich aus der Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG) ableiten will, ist unklar. Die umstrittene Sitzplatzverglasung war bereits zum Zeitpunkt ihrer Erstellung baubewilligungspflichtig und die Sitzplatzfläche (aufgrund der Sitzplatzverglasung) ausnützungsrelevant. Der Gemeinderat musste ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchführen, um die Bewilligungsfähigkeit der ohne Baubewilligung erstellten Sitzplatzverglasung zu überprüfen. Dies war mit Aufwand verbunden.