Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom ______ 2000 / ______ 2001 (BNO) enthält im Übrigen auch keinen Nutzungsbonus für Sitzplatzverglasungen, Wintergärten o.ä. (siehe § 25 BNO sowie § 32 Abs. 3 BauV [bzw. zuvor § 9 Abs. 3 ABauV]), ebenso wenig war dies unter der vor der heute geltenden BNO in Kraft gewesenen Bauordnung der Gemeinde Q. vom ______ 1977 / ______ 1978 (aBO) der Fall (siehe § 44 aBO). Von einer bereits bewilligten oder einer baubewilligungsfreien Sitzplatzverglasung kann somit keine Rede sein. Der Gemeinderat führte zu Recht ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durch. Korrekt ist auch der -6-