Dass die heute vorhandene Sitzplatzverglasung ein baubewilligungspflichtiger Tatbestand ist (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f.; Vorakten, act. 2, 28 [Beschluss des Gemeinderats vom 4. April 2022]), ist vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr umstritten. Bereits vor dem Inkrafttreten der BauV (am 1. September 2011; § 62 BauV) war eine solche Sitzplatzverglasung übrigens baubewilligungspflichtig und hätte zu einer ausnützungsrelevanten Fläche geführt (vgl. § 9 Abs. 2 lit. a [5. Spiegelstrich] der Allgemeinen Bauverordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 [ABauV]). Eine nicht ausnützungsrelevante Fläche läge höchstens dann vor, wenn es um einen "mindestens einseitig offenen" Sitz-