Ausweislich der Akten wurde für die Wohnung der Beschwerdeführerin auch später nie eine Baubewilligung für eine Sitzplatzverglasung erteilt. Ob ein geschlossener/verglaster Sitzplatz bereits im Jahre 1998 bestand und die Sitzplatzverglasung später bei einer Sanierung lediglich ersetzt wurde, wie die Beschwerdeführerin ausführt, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dem so war, wäre die ursprünglich errichtete Sitzplatzverglasung nicht bewilligt gewesen. Dass die heute vorhandene Sitzplatzverglasung ein baubewilligungspflichtiger Tatbestand ist (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f.;