1.2. Die Vorinstanz und der Gemeinderat teilen die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Die Sitzplatzverglasung bzw. der Wintergarten sei bewilligungspflichtig. Im Zusammenhang mit der Überbauung "R." seien keine durchgehend verglasten Balkone bzw. keine Wintergärten bewilligt worden. Weitere Baugesuche oder Baubewilligungen in Bezug auf die Wohnung der Beschwerdeführerin seien nicht aktenkundig (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 4 f.; Beschwerdeantwort Vorinstanz; Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 4 ff.). Die Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG) greife im Übrigen nicht (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 5).