Seit dem Erwerb der Wohnung im Jahre 1998 habe sich nichts Wesentliches verändert. Die Beschwerdeführerin habe – infolge eines Wasserschadens und der damit verbundenen Sanierung – lediglich die Faltverglasung durch eine Verglasung mit Schiebeelementen ersetzt. Von einem Ausbau zu einer allseitigen Verglasung könne keine Rede sein. Optisch habe sich seit 1998 nichts verändert. Ein nachträgliches Baugesuchsverfahren, welche die Bauverwaltung von Amtes wegen eingeleitet habe, sei nicht notwendig gewesen (Besitzstandsgarantie, § 68 BauG). Damit seien auch keine Gebühren geschuldet (Beschwerde, S. 3).