II. 1. 1.1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Gemeinderat für die Sitzplatzverglasung der Terrasse der Wohnung der Beschwerdeführerin zu Recht ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt hat, welches am 4. Juli 2022 in einer Baubewilligung mündete. Die Vorinstanz schützte das Vorgehen des Gemeinderats. Die Beschwerdeführerin hält dagegen fest, für ein nachträgliches Baugesuch habe kein Grund bestanden, weil keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien. Seit dem Erwerb der Wohnung im Jahre 1998 habe sich nichts Wesentliches verändert.