2. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2023 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. 3. Der Gemeinderat Q. beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen, unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).