2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 158.–, insgesamt Fr. 1'658.–, werden A. auferlegt. 3. A. wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q. die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'900.– zu ersetzen. -3- C. 1. Gegen den am 21. Februar 2023 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob A. am 22. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der Entscheid des BVU vom 20.02.2023 sei aufzuheben.