Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT), was ein Zwischenresultat von Fr. 1'440.00 ergibt. Zu berücksichtigen ist sodann ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren von 25 %, da der Rechtsvertreter den Gemeinderat bereit vor Vorinstanz vertrat und sich dort im Wesentlichen dieselben Fragen stellten (§ 8 AnwT). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 1'080.00. Unter Berücksichtigung von Auslagen sowie der Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'250.00 festzulegen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.