AnwT beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00, wobei sie nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzulegen ist. Angesichts der geringen Bedeutung, der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und des eher geringen Aufwands – namentlich hatte der Anwalt auch aufgrund des Parallelverfahrens WBE.2023.108, in welchem er ebenfalls den Gemeinderat vertritt, Erleichterungen – erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 1'800.00 sachgerecht. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT), was ein Zwischenresultat von Fr. 1'440.00 ergibt.